Bodenverkehrsdienste in Freihandels- und Investitionsabkommen

09.03.2015

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
an die Kommission
Artikel 130 der Geschäftsordnung
Fabio De Masi (GUE/NGL)

Betrifft: Bodenverkehrsdienste in Freihandels- und Investitionsabkommen

1. Werden Bodenverkehrsdienste, etwa an Flughäfen, nach Einschätzung der EU-Kommission durch die geplanten Handels- und Investitionsabkommen TTIP, CETA und TiSA direkt betroffen sein, und welche wirtschaftlichen sowie arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen erwartet die EU-Kommission konkret auf diesen Sektor aufgrund der geplanten Abkommen?

2. Mit welchen Maßnahmen wird die EU Kommission gewährleisten, dass Arbeitsplatzsicherheit, Qualifikationsniveau und Arbeitsbedingungen der in diesen Sektoren Beschäftigten gewahrt bleiben und nicht durch den internationalen Wettbewerb unter Druck gesetzt werden?

3. In welchem Ausmaß umfassen die genannten Abkommen a) allgemein sowie b) insbesondere hinsichtlich der Zulassung dritter Anbieter Aspekte, die auch in der Richtlinie über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 96/67/EG enthalten sind?

9. März 2015

Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission

Die Frage der Bodenverkehrsdienste (Bodenabfertigungsdienste) lässt sich an den Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada veranschaulichen, die inzwischen erfolgreich abgeschlossen wurden.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der derzeitige Marktöffnungsgrad in Kanada und in der EU festgeschrieben, d. h., die derzeitigen Bedingungen für die Zulassung von Betreibern von Bodenabfertigungsdiensten aus Drittstaaten werden sich nicht ändern. Bei den Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und über ein Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) ist ein ähnliches Ergebnis zu erwarten.

Die EU wird weiterhin das Recht haben, den Sektor Bodenabfertigungsdienste zu regulieren (auch im Hinblick auf die Anwendung des Arbeitsrechts), sofern dies auch künftig nicht zu einer Diskriminierung zwischen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen führt. Daher wird die EU den Regulierungsrahmen in Zukunft möglicherweise weiter ändern, sofern diese Änderungen die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Marktzugang nicht einschränken oder eine Diskriminierung zwischen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen bewirken.

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